Beispiel
Szenario:
Professor Mustermann möchte im Rahmen seiner Lehrveranstaltung „Außerbetriebliche Berufsausbildung“ seinen Studierenden einen in der Fachzeitschrift „Der pädagogische Blick“ erschienenen Artikel in digitaler Form zu Verfügung stellen.
Antwort:
Professor Mustermann kann den Artikel z.B. eingescannt als pdf-Datei den Studierenden seiner Lehrveranstaltung über Moodle zu Verfügung stellen, da dies durch die Erlaubnisse des § 60a UrhG gedeckt ist.
Rechtliche Überlegungen
Auf die Erlaubnisse des § 60a UrhG zurückgreifen
Im Rahmen des ist es für Lehrende möglich, zur Veranschaulichung des Unterrichts bis zu 15% eines Werkes sowie einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften und sonstige Werke geringen Umfangs unter Angabe der Quelle digital in einem zugriffsbeschränkten Rahmen für die Studierenden ihrer Lehrveranstaltung bereitzustellen. Insbesondere ist hierfür die zentrale Lernplattform der TU Darmstadt „ § 60a UrhG “ geeignet. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Artikel eingescannt oder aus dem Internet (z.B. als pdf) abgerufen wurde. Moodle
Wird das Werk als E-Book oder E-Journal über die ULB bereitgestellt, so empfehlen wir auf dieses Angebot zu verlinken.
Regelungen des § 60a UrhG beachten
Zeitungen und Publikumszeitschriften sind ab dem 01.03.2018 aus der Nutzungsbefugnis, einzelne Beiträge erlaubnisfrei entnehmen zu dürfen, ausgeschlossen. Hier gilt die 15%-Regel. Ebenso darf jeweils nur ein einzelner Beitrag aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift entnommen werden.
Werke geringen Umfangs dürfen – je nach didaktischem Zusammenhang – bis zu 100 % erlaubnisfrei genutzt werden. Die Grenzen für „Werke geringen Umfangs“ sind: Text max. 25 Seiten, Noten 6 Seiten, Filme 5 Minuten, Musik 5 Minuten.
Sie sind Autor*in des Werkes
Sind Sie selbst Autor*in des Werkes aus dem Auszüge bereitgestellt werden und ist dies bereits bei einem Verlag veröffentlicht, gelten die gleichen rechtlichen Bedingungen wie oben beschrieben. Prüfen Sie ferner, ob es möglich ist das wahrzunehmen. Recht auf eine Zweitveröffentlichung