Rechtsfragen bei digitaler Lehre

Darf ich eine Abbildung aus einem Buch in meine Folienpräsentation einbauen und meinen Studierenden bspw. via Moodle zur Verfügung stellen?

Beispiel

Szenario:

In dem Buch „Mobile Learning“ ist auf Seite 113 eine halbseitige Abbildung dargestellt, die das so genannte PLS-Modell erklärt. Professorin Musterfrau möchte diese in ihre Präsentationsfolien einbinden, um sie in der Vorlesung zu zeigen und daran zentrale Determinanten der Nutzungsabsicht von Mobile Learning zu erklären. Im Anschluss möchte sie die Folien ihren Studierenden auf der Lernplattform Moodle zum Download bereit stellen.

Antwort:

Professorin Musterfrau darf die Abbildung unter Berufung auf den §60a UrhG in ihre Folien einbauen und diese via Moodle ihren Studierenden zur Verfügung stellen, da die Nutzung eindeutig einen didaktischen Zweck erfüllt und der Veranschaulichung des Lehrstoffs dient.

Ebenso könnte sich Professorin Musterfrau auf das Zitatrecht berufen. In jedem Fall ist eine korrekte Quellenangabe notwendig.

Rechtliche Überlegungen

Nutzung im Rahmen des Zitatrechts

Im Rahmen des Zitatrechts § 51 UrhG ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile eines Werkes (hierzu zählen bspw. auch Abbildungen) in ein eigenes Werk (z.B. Präsentationsfolien) einzubinden. Für das eigene Werk wiederum dürfen Sie selbst bestimmen wann, wie, wo und unter welchen Bedingungen dieses vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht wird.

Auf Zitatzweck, Zitatumfang und Quellenangabe achten

Voraussetzung für eine Nutzung im Rahmen des Zitatrechts ist, dass ein entsprechender Zitatzweck vorhanden und der Zitatumfang angemessen ist. Zum Beispiel ist die Verwendung von Abbildungen oder Bildern zum „Aufhübschen“ des eigenen Werkes kein angemessener Zitatzweck.
Ein Zitatzweck ist immer dann gegeben, wenn das Zitat im Rahmen der wissenscahftlichen Auseinandersetzung mit einem Thema das Konzept der eigenen Darstellung unterstreicht, erläutert oder wenn man sich innerhalb der eigenen Ausführungen mit dem Zitat auseinandersetzt.

Ferner ist beim Zitieren auf korrekte Quellenangaben zu achten.

Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts bzw. der Lehre (§ 60a UrhG)

Neben dem Zitatrecht können Lehrende sich auch auf den § 60a UrhG berufen, der mit dem UrhWissG, welches am 01.03.2018 in Kraft getreten ist, eingeführt wurde. Im Rahmen dieser Schrankenbestimmung des Urheberrechts zugunsten von Bildung und Forschung können bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes in einem zugriffsbeschränkten Rahmen für die Studierenden einer Lehrveranstaltung (auch digital) bereit gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Verwendung zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts bzw. der Lehre erfolgt, die Nutzung sich somit didaktisch begründen lässt.

Im § 60a Absatz 2 ist konkret festgelegt, dass u.a. Bilder zu diesem Zwecke auch vollständig genutzt werden dürfen.

Generell gilt: In welchem Umfang eine Nutzung erlaubt ist, hängt in jedem einzelnen Fall vom didaktischen Zusammenhang ab. Wenn der didaktische Zusammenhang eine Nutzung von 100% erfordert, ist eine Nutzung von 100% erlaubt. Wenn der didaktische Zusammenhang eine Nutzung von 40% erfordert, ist eine Nutzung von 40% erlaubt.

Gut zu wissen!

Durch das bloße Nachmalen von bspw. Abbildungen, werden diese nicht zu einem eigenen Werk, weil die wesentliche Aussage des Vorlagenbildes übernommen wird. Vielmehr besteht die Gefahr eines Plagiats. Wenn Sie eine Abbildung aus einem Werk nachmalen und mit eigenen Ergänzungen versehen, so müssen Sie ebenfalls die Quelle des Originalwerkes angeben (z.B. mit dem Vermerk „angelehnt an“).

Auch wenn die Abbildung aus einem eigenen veröffentlichten Werk stammt, ist das korrekte Zitat notwendig.

Welche Alternativen gibt es, wenn keine Nutzung im Rahmen von § 60a UrhG bzw. des Zitatrechts möglich ist?

Prüfen, ob eine ähnliche Abbildung als Open Educational Resources im Internet bereit gestellt wird

Open Educational Resources (OER), also offene Bildungsmaterialien, werden in der Regel unter einer kostenfreien Creative Commons Lizenz (CC) im Internet bereitgestellt. CC-Lizenzen ermöglichen eine grundsätzliche Nutzung im Hinblick auf Vervielfältigung, Weiterverbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung. Zu beachten sind dabei die Bedingungen, unter denen der Urheber bzw. die Urheberin diese Nutzungsrechte vergibt (beispielsweise ob eine Bearbeitung erlaubt ist) sowie die Regeln zur korrekten Quellenangabe für ein CC-lizensiertes Werk.

Nicht bei allen CC-Lizenzen ist die kostenfreie Nutzung eines Werkes erlaubt (siehe Details dazu im Abschnitt „Absicherung einer kostenfreien Nutzung“ auf der CC-Lizenzen Seite ). Es ist notwendig, vor einer Nutzung die Lizenzbedingungen zu lesen.

Prüfen Sie, z.B. in der Directory of Open Access Journals (DOAJ), ob das Werk in dem die Abbildung enthalten ist, als frei verfügbare Open Access Publikation unter einer CC-Lizenz bereitgestellt wird.

Juristisch geprüft

Der Inhalt dieser Seite wurde geprüft von Ass. jur. Jan Hansen