Rechtsfragen bei digitaler Lehre

Darf ich Bilder aus dem Internet in meine Präsentationsfolien einbinden?

Beispiele

Szenario:

Professor Mustermann möchte die Relevanz des Themas Wellen veranschaulichen und hierzu seinen Studierenden vor Augen halten, wo überall in der Natur wir Wellen finden. Dafür sucht er entsprechende Bilder aus dem Internet, um diese in seine Präsentationsfolien einzubinden.

Antwort:

Professor Mustermann kann die Bilder unter Berufung auf § 60a UrhG in seine Präsentationsfolien einbinden. Ebenso kann er Bilder nutzen, die eine kostenfreie Creative Commons Lizenz besitzen. Da Herr Mustermann Bilder zu einem sehr geläufigen Thema sucht, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er auf gängigen Internetportalen dazu fündig werden wird.

Szenario:

Professorin Musterfrau möchte sich in ihrer Marketing-Vorlesung mit den Bedürfnissen von Menschen im Allgemeinen und Kundenbedürfnissen im Besonderen beschäftigen und hierzu das Modell der „Maslowschen Bedürfnispyramide“ hinzuziehen. Hierfür sucht sie ein passendes Bild des Modells im Internet um es in ihre Folien einzubinden.

Antwort:

In diesem Beispiel ist eine Verwendung im Sinne des Zitatrechts naheliegend sofern Frau Musterfrau das Modellbild nicht verändert, die Bildquelle angibt und sich inhaltlich mit dem Bild auf wissenschaftliche Weise auseinandersetzt.

Ebenso steht wie im obigen Beispiel die Option der Nutzung im Rahmen des §60a UrhG zur Verfügung sowie die Nutzung eines Bildes mit kostenfreier CC-Lizenz.

Rechtliche Überlegungen

Nutzung zur Veranschaulichung des Unterrichts bzw. der Lehre (§ 60a UrhWissG)

Bisher hatte das Urheberrecht eine erstaunliche Lücke: Es gab keine ausdrücklich Erlaubnis, fremdes Material in Vorlesungen zu präsentieren. Dies war höchstens im Rahmen des Zitatrechts möglich.

Diese Lücke wird mit dem § 60a UrhG , der mit dem 01.03.2018 in Kraft tritt, geschlossen. Die Nutzung von digitalem fremdem Material zur Veranschaulichung im Unterricht ist damit, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, in jeder angemessenen Form, also auch in Folien während einer Vorlesung, ausdrücklich erlaubt.

Die Grenze liegt bei bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes. Im § 60a Absatz 2 ist konkret festgelegt, dass u.a. Bilder zu diesem Zwecke auch vollständig genutzt werden dürfen. Ebenso beschränkt sich der Präsentationsrahmen auf die Studierenden einer Lehrveranstaltung.

Bilder mit kostenfreier CC-Lizenz nutzen

Soll die Präsentation später beispielsweise als Bestandteil einer Vorlesungsaufzeichnung als OER auf der OpenLearnWare-Plattform veröffentlicht werden, so bietet es sich an nach Bildern mit einer kostenfreien Creative Commons Lizenz (CC) Lizenz zu suchen.

Im Internet gibt es inzwischen eine Vielzahl an Bildportalen , auf denen Bilder zu finden sind, die unter einer kostenfreien CC-Lizenz veröffentlicht wurden. CC-Lizenzen ermöglichen eine grundsätzliche Nutzung im Hinblick auf Vervielfältigung, Weiterverbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung. Zu beachten sind die Bedingungen, unter denen der Urheber bzw. die Urheberin diese Nutzungsrechte vergibt (beispielsweise ob eine Bearbeitung erlaubt ist) sowie die Regeln zur korrekten Quellenangabe für ein CC-lizensiertes Werk.

Nicht bei allen CC-Lizenzen ist die kostenfreie Nutzung eines Werkes erlaubt (siehe Details dazu im Abschnitt „Absicherung einer kostenfreien Nutzung“ auf der CC-Lizenzen Seite ). Es ist notwendig, vor einer Nutzung die Lizenzbedingungen zu lesen.

Vorsicht bei Bildern mit abgebildeten Personen

Vorsicht geboten ist bei Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, die nicht nur ein Beiwerk (z.B. zufällig abgebildete Personen vor einer Sehenswürdigkeit) darstellen. Hier sollte man sich mit dem Fotografen bzw. der Fotografin in Verbindung setzen und abklären, ob von den abgebildeten Personen eine Erlaubnis zur Veröffentlichung ihrer Abbildung nach den Grundsätzen des Recht am eigenen Bild (§22 Kunsturhebergesetz) besteht. Wenn einzelne Personen auf einem Bild zu sehen sind und wenn die Aussage des Bildes die Anwesenheit oder Tätigkeit der Personen betrifft, dann ist eine Erlaubnis der Personen obligatorisch.

Bei der Nutzung von Bildern mit einer CC-Lizenz ist zu prüfen, ob diese die Erlaubnis der abgebildeten Person abdeckt.

Welche Alternativen gibt es…

wenn die Bildnutzung nicht im Rahmen von §60a UrhWissG erfolgen soll und keine passenden Bilder unter CC-Lizenz gefunden werden?

Werden passende Bilder im Internet gefunden, die allerdings nicht unter einer kostenfreien CC-Lizenz veröffentlicht sind, und soll die Bildnutzung nicht im Rahmen von §60a UrhG erfolgen, weil bspw. eine spätere Veröffentlichung als OER geplant ist, so stehen folgende weitere Optionen zur Verfügung:

Prüfen, ob eine Einbindung im Rahmen des Zitatrechts § 51 UrhG möglich ist

Im Rahmen des Zitatrechts § 51 UrhG ist es möglich, urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile eines Werkes (hierzu zählen bspw. auch Bilder) in ein eigenes Werk (z.B. Präsentationsfolien) einzubinden ohne dafür den Urheber bzw. die Urheberin um Erlaubnis fragen zu müssen. Allerdings ist hierfür u.a. Voraussetzung, dass ein entsprechender Zitatzweck vorhanden ist. Zum Beispiel ist die Verwendung von Bildern zum „Aufhübschen“ des eigenen Werkes kein angemessener Zitatzweck. Ein Zitatzweck ist immer dann gegeben, wenn das Zitat die eigenen Ausführungen unterstreicht, erläutert oder wenn man sich innerhalb der eigenen Ausführungen mit dem Zitat auseinandersetzt.

Sie sollten bei der Anwendung des Zitatrechts auf folgendes achten:

  • Zitatzweck
  • Zitatumfang
  • Nicht verändern
  • Quellenangabe

Ausführliche Informationen zum Zitatrecht

Prüfen, ob auf Bilder zurückgegriffen werden kann, die ein gemeinfreies Werk darstellen

Werke, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, unterliegen nicht mehr dem Urheberrechtsschutz. Liegt auch die Veröffentlichung der Werke mehr als 70 Jahre zurück, so sind sie gemeinfrei und können daher prinzipiell frei verwendet werden. Jedoch ist die Verwendung manchmal noch begrenzt durch Rechte Dritter (z.B. Rechte von erst später verstorbenen Miturhebern, Rechte von Verlagen). Dies sollte abgeklärt sein.

Juristisch geprüft

Der Inhalt dieser Seite wurde geprüft von Ass. jur. Jan Hansen