Rechtsfragen bei digitaler Lehre

Darf ich Videos/Podcasts aus dem Internet herunterladen und in meinem Moodle-Kurs bereitstellen?

Beispiel

Szenario:

Um in der nächsten Vorlesung gemeinsam mit ihren Studierenden die Merkmale von Kommunikation zu erarbeiten, möchte Prof. Musterfrau vorbereitend im Moodle-Kurs u.a. Videos zur Verfügung stellen, in denen die Kommunikation von Tieren untereinander zu beobachten ist (z.B. Balzverhalten des Paradisvogels). Hierzu sucht sie passende Videos im Internet.

Antwort:

Prof. Musterfrau wird empfohlen auf Videos innerhalb ihres Moodle-Kurses zu verlinken statt diese herunterzuladen.

Ein Download und anschließende Bereitstellung wäre nur möglich, wenn das Video nicht länger als 5 Minuten dauert, wenn von einem längeren Video nicht mehr als 15 % genutzt werden, oder wenn das Video vorher unter einer kostenfreien CC-Lizenz im Internet veröffentlicht wurde.

Rechtliche Überlegungen

Verlinkung oder Einbettung wird empfohlen

Um Videos bzw. Video- oder Audiopodcasts den Studierenden auf Moodle bereitzustellen, wird empfohlen diese entweder zu verlinken oder im Moodle-Kurs einzubetten. Hierbei verbleibt das Video auf dem Internetportal/ Server, auf dem der/die Rechteinhaber*in es hochgeladen hat, eine Kopie des Videos auf zusätzlichen Servern wird nicht erzeugt.

Der Download und die (Wieder-)Bereitstellung auf einem anderen Server würde einen Eingriff in das Recht des Urhebers zur Vervielfältigung und Verbreitung bedeuten und bedarf somit der Zustimmung des Urhebers.

Zitatrecht greift oft nicht

Das Zitatrecht §51 UrhG , welches erlaubt urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile eines Werkes in ein eigenes Werk einzubinden ohne dafür den Urheber bzw. die Urheberin um Erlaubnis fragen zu müssen, greift hier oft nicht, da bereits die erste Grundbedingung „Einbindung in ein eigenes Werk“ nicht gegeben ist. Es erfolgt lediglich eine Bereitstellung innerhalb des Moodle-Kurses.

§60a UrhG nur bedingt möglich

Im Rahmen von § 60a UrhG , ist es erlaubt bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes in einem zugriffsbeschränkten Rahmen für die Studierenden Ihrer Lehrveranstaltung (auch digital) bereitzustellen. Angewendet auf die Verwendung von Videos ergeben sich dabei die Hürden der technischen Machbarkeit bei Verlinkungen sowie der Sinnhaftigkeit des Videoausschnitts.

Allerdings ist es im Rahmen von § 60a Absatz 2 auch erlaubt Werke geringen Umfangs vollständig zu nutzen. Ein Video oder Musikstück, welches nicht länger als 5 Minuten ist, gilt als Werk geringen Umfangs und könnte somit zu 100% verwendet werden, wenn der didaktische Zusammenhang diesen Nutzungsumfang erforderlich macht.

Dabei gibt es aber eine Tabu-Zone, in der jede erlaubnisfreie Nutzung ausgeschlossen ist: Kinofilme und Musikstücke, die jünger als 2 Jahre sind, dürfen nur mit Erlaubnis der Rechteinhaber*innen genutzt werden. Über die Landesbildstellen der Länder können Erlaubnisse (Lizenzen) eingeholt werden.

Hinweis zur Video-Einbettung

Geläufige Video-Portale wie youtube oder vimeo bieten häufig über die „Teilen“-Funktion einen sogenannten embed-Code an, mit Hilfe dessen sich das gewünschte Video einbetten lässt.

ABER:
Bei eingebetteten Videos muss erkennbar sein, dass es sich um eine externe Quelle handelt. Weil die Gestaltung den Eindruck eines eigenen Beitrages erweckt, muss die fremde Quelle angegeben werden.

Welche Alternative gibt es, wenn mir eine Verlinkung nicht geeignet scheint und eine Nutzung im Sinne des § 60a UrhG nicht möglich ist?

Prüfen Sie, ob Sie passende Videos finden, die unter einer kostenfreien Creative Commons Lizenz (CC) bereitgestellt werden.

Diese ermöglichen eine grundsätzliche Nutzung im Hinblick auf Vervielfältigung, Weiterverbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung. Zu beachten sind die Bedingungen, unter denen der Urheber bzw. die Urheberin diese Nutzungsrechte vergibt (beispielsweise ob eine Bearbeitung erlaubt ist) sowie die Regeln zur korrekten Quellenangabe für ein CC-lizensiertes Werk .

Nicht bei allen CC-Lizenzen ist die kostenfreie Nutzung eines Werkes erlaubt (siehe Details dazu im Abschnitt Absicherung einer kostenfreien Nutzung auf der CC-Lizenzen Seite). Es ist notwendig, vor einer Nutzung die Lizenzbedingungen zu lesen.

Beispielsweise auf dem Video-Portal vimeo gibt es entsprechende Suchfilter-Einstellungen , um gezielt Videos mit CC-Lizenz zu finden. Das Gleiche ist auf youtube möglich, jedoch ist hier kein Download erlaubt!

Auch lohnt es sich gezielt nach Videos zu suchen, die als Open Educational Resource (OER) veröffentlicht wurden, da diese i.d.R. eine CC-Lizenz besitzen.

Grundsätzlich zu beachten ist allerdings das Dilemma, dass bei Youtube-Videos teilweise nicht klar ist, wer der/die Urheber des bereitgestellten Videos sind (siehe Zusatzinfo "Herausforderungen bei Filmzitaten " auf der Zitatrecht-Seite).

Juristisch geprüft

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