Rechtsfragen bei digitaler Lehre

Urheberrecht (UrhG)

Das Urheberrecht ist das Recht des Urhebers (des Schöpfers) an seinen eigenen, individuellen geistigen Werken.

Was ist ein Werk?

Werke können sein:

  • Texte „Schriftwerke“ (z.B. Wissenschaftliche Arbeiten, Lehrbücher, Romane, Gedichte, Erzählungen, Reiseführer, Reden, Textbücher zu Opern)
  • Computerprogramme
  • Darstellungen wissenschaftlich technischer Art (z. B. Pläne und Tabellen)
  • Musik „Musikwerke
  • Fotos „Lichtbildwerke
  • Grafiken, Zeichnungen, Gemälde „Bildwerke
  • Filme, Videoclips „Filmwerke
  • DVDs, Webseiten „Multimediawerke

Allerdings ist nicht jedes Schaffen urheberrechtlich geschützt. Es kommt maßgeblich auf die Originalität (Schöpfungshöhe) des Werkes an.

Das neue Werk muss, zumindest in Einzelheiten, neue Züge haben. Es darf nicht nur eine Wiederholung von dem sein, was es schon gibt. Bei einer Übersicht kann die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden, wenn sich die Zusammenstellung nicht bereits aus der Struktur des dargestellten Gegenstandes ergibt.

Auch die Konzeption einer Lehrveranstaltung kann ein eigenes Werk sein. Wenn die Struktur der Lehrveranstaltung, die Entscheidungen über das Niveau, den Stil, die Schwerpunkte nicht selbstverständlich sind, ist die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht.

Wem steht das Urheberrecht zu?

Die Urheberrechte an einem Werk stehen immer dem/der Urheber*in zu. Er darf selbst bestimmen wann, wie, wo und unter welchen Bedingungen sein Werk veröffentlicht wird.

Von diesem zu unterscheiden ist der/die Nutzungsrechteinhaber*in, dem der/die Urheber*in Nutzungs- oder Verwertungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat.

Filmwerke sind die Koppelung mehrere Komponenten der urheberrechtlich geschützten Werkschaffungen. Grob umschrieben, wird hier die bestimmte Abfolge von Bild und Dialog und/oder Musik urheberrechtlich geschützt.

Meist ist ein Filmwerk eine Gemeinschaftsproduktion, an der mehrere Personen mitwirken, beginnend bei Drehbuchautor*innen über die Schauspieler*innen bis hin zu Cuttern. Dies gestaltet die Benennung von Urheber*innen sehr schwierig. In der Regel liegen die Leistungsschutzrechte (siehe unten) aber immer bei dem/der Filmhersteller*in bzw. Produzent*in, so dass man sich an diese wenden kann.

Dauer des Urheberrechts

Die Regeln des Urheberrechts gelten so lange, wie die Urheber*innen leben und dann noch weitere 70 Jahre.

Das Urheberrecht geht mit dem Tod der Urheber*innen auf die Erb*innen über. Wenn auch die 70 Jahre abgelaufen sind, entfallen alle Beschränkungen. Die Werke werden „gemeinfrei“ – Alle können die Werke ohne Einschränkung nutzen.

Bei Werken mit mehreren Urheber*innen sind alle Rechte entfallen, wenn der Tod des am längsten lebenden Urhebers 70 Jahre zurück liegt.

Damit ein Werk wirklich gemeinfrei ist, muss eine weitere Hürde genommen werden: Die Veröffentlichung des Werkes muss mindestens 70 Jahre zurück liegen.

Schranken des Urheberrechts

Es gilt der Grundsatz: Möchte man ein urheberrechtlich geschütztes Werk – in welcher Form auch immer – nutzen, wird die Einwilligung des Rechteinhabers benötigt!

Zu diesem Grundsatz sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) jedoch verschiedene Ausnahmen geregelt – die so genannten Schranken des Urheberrechts.

Die im Bereich von Digitaler Lehre relevanten Schranken des Urheberrechts sind:

Dies bedeutet: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen dieser Schranken genutzt, so bedarf es KEINER Einwilligung durch den Rechteinhaber.

Möchte man ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen, beispielsweise um es in das eigene Lehrmaterial einzubinden, so ist zu prüfen, ob dies im Rahmen der oben genannten Schranken des Urheberrechts möglich ist.

Die Alternative ist Nutzungsrechte für das Werk zu erhalten. Dies wäre möglich durch die ausdrückliche Nutzungserlaubnis von dem/der Urheber*in oder auch durch eine entsprechende Lizenz.

Ausdrückliche Nutzungserlaubnis von dem/der Urheber*in

Hierbei handelt es sich faktisch um einen individuellen Vertrag zwischen dem/der Schöpfer*in (Urheber*in) und demjenigen, der das Werk nutzen möchte. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass rechtlich betrachtet, mündliche Einigungen ganz genauso bindend sind wie schriftliche. Jedoch ist die schriftliche Variante aus Beweisgründen dringend zu empfehlen.

Lizenzen

Auch Lizenzen sind Verträge zwischen dem/der Schöpfer*in des Werkes bzw. dem/der Nutzungsrechteinhaber*in (z.B. einem Verlag) und den Nutzer*innen. Jedoch haben sich im Laufe der Zeit insbesondere in der digitalen Welt bestimmte Arten von Verträgen herausgebildet, die immer wieder in der gleichen Form vorkommen. Die Creative Commons (CC) Lizenzen gehören zu solchen so genannten typisierten Lizenzverträgen, wodurch die Handhabbarkeit auch für Laien enorm erleichtert wird.

Folgende Nutzungsrechte sollte die Nutzungserlaubnis bzw. Lizenz gewähren:

  • Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
  • Recht zur öffentlichen Wiedergabe
  • Falls eine Bearbeitung gewünscht ist: Rechte zur Bearbeitung bzw. Umgestaltung
  • Falls eine Veröffentlichung als OpenLearnWare geplant ist: Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Internet

Ein Teil dieser Nutzungsrechte wird von CC-Lizenzen bereits von vornherein gewährt!
D.h. Urheber*innen, die ihr Werk unter einer CC-Lizenz im Internet veröffentlichen, räumen dabei automatisch bestimmte Nutzungsrechte an ihrem Werk ein. Welche Nutzungsrechte dies sind und unter welchen Bedingungen diese erteilt wurden, ist dem CC-Lizenztyp zu entnehmen, den der/die Urheber*in für sein Werk ausgewählt hat.

Das Teilen im Internet wird damit viel einfacher, so dass CC-Lizenzen auch für die OER-Bewegung (Open Educational Resources) besonders gut geeignet sind.

Ausführliche Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen

Neben dem Urheberrecht können an bestimmten Werken auch Leistungsschutzrechte bestehen. Hier sind vor allem Lichtbilder, Ton- und Filmwerke zu nennen.

Leistungsschutzrechte sind mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Geschützt sind Leistungen, die in enger Verbindung zum urheberrechtlich geschützten Werk stehen, aber selbst kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. So stehen etwa Tonträgerhersteller*innen oder Filmproduzent*innen Leistungsschutzrechte an Musikalben bzw. Filmen zu.

Der Schutzumfang von Leistungsschutzrechten ist weitestgehend dem von Urheberrechten gleichgestellt.