Was ist ein Werk?
Werke können sein:
- Texte „Schriftwerke“ (z.B. Wissenschaftliche Arbeiten, Lehrbücher, Romane, Gedichte, Erzählungen, Reiseführer, Reden, Textbücher zu Opern)
- Computerprogramme
- Darstellungen wissenschaftlich technischer Art (z. B. Pläne und Tabellen)
- Musik „Musikwerke“
- Fotos „Lichtbildwerke“
- Grafiken, Zeichnungen, Gemälde „Bildwerke“
- Filme, Videoclips „Filmwerke“
- DVDs, Webseiten „Multimediawerke“
Allerdings ist nicht jedes Schaffen urheberrechtlich geschützt. Es kommt maßgeblich auf die Originalität (Schöpfungshöhe) des Werkes an.
Wem steht das Urheberrecht zu?
Die Urheberrechte an einem Werk stehen immer dem/der Urheber*in zu. Er darf selbst bestimmen wann, wie, wo und unter welchen Bedingungen sein Werk veröffentlicht wird.
Von diesem zu unterscheiden ist der/die Nutzungsrechteinhaber*in, dem der/die Urheber*in Nutzungs- oder Verwertungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat.
Dauer des Urheberrechts
Die Regeln des Urheberrechts gelten so lange, wie die Urheber*innen leben und dann noch weitere 70 Jahre.
Das Urheberrecht geht mit dem Tod der Urheber*innen auf die Erb*innen über. Wenn auch die 70 Jahre abgelaufen sind, entfallen alle Beschränkungen. Die Werke werden „gemeinfrei“ – Alle können die Werke ohne Einschränkung nutzen.
Bei Werken mit mehreren Urheber*innen sind alle Rechte entfallen, wenn der Tod des am längsten lebenden Urhebers 70 Jahre zurück liegt.
Damit ein Werk wirklich gemeinfrei ist, muss eine weitere Hürde genommen werden: Die Veröffentlichung des Werkes muss mindestens 70 Jahre zurück liegen.
Schranken des Urheberrechts
Es gilt der Grundsatz: Möchte man ein urheberrechtlich geschütztes Werk – in welcher Form auch immer – nutzen, wird die Einwilligung des Rechteinhabers benötigt!
Zu diesem Grundsatz sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) jedoch verschiedene Ausnahmen geregelt – die so genannten Schranken des Urheberrechts.
Die im Bereich von Digitaler Lehre relevanten Schranken des Urheberrechts sind:
Dies bedeutet: Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen dieser Schranken genutzt, so bedarf es KEINER Einwilligung durch den Rechteinhaber.