Die wichtigsten Neuregelungen aus § 60a UrhG sind:
- Zur Veranschaulichung der Lehre dürfen den Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung (zu nicht-kommerziellen Zwecken) bis zu 15% eines bereits veröffentlichten Werkes online zur Verfügung gestellt oder vervielfältigt werden.
- Abbildungen, einzelne Beiträge1 aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs2 und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
Die neuen Regelungen gelten auch für alte Materialien.
1 es darf nur jeweils ein einzelner Beitrag aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift entnommen werden
2 Nach dem BGH sind „Werke geringen Umfangs“: Text 25 Seiten, Noten 6 Seiten, Filme 5 Minuten, Musik 5 Minuten