Rechtsfragen bei digitaler Lehre

§ 60a UrhG „Unterricht und Lehre“

Der § 60a des Urheberrechtsgesetz ist eine Schrankenbestimmung des Urheberrechts zugunsten von Bildung und Forschung. Er besteht seit dem 01.03.2018 und hat den bis dahin bestehenden §52a UrhG („Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“) mit einigen Anpassungen abgelöst.

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Die wichtigsten Neuregelungen aus § 60a UrhG sind:

  • Zur Veranschaulichung der Lehre dürfen den Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung (zu nicht-kommerziellen Zwecken) bis zu 15% eines bereits veröffentlichten Werkes online zur Verfügung gestellt oder vervielfältigt werden.
  • Abbildungen, einzelne Beiträge1 aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs2 und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.

Die neuen Regelungen gelten auch für alte Materialien.

1 es darf nur jeweils ein einzelner Beitrag aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift entnommen werden
2 Nach dem BGH sind „Werke geringen Umfangs“: Text 25 Seiten, Noten 6 Seiten, Filme 5 Minuten, Musik 5 Minuten

Zum Gesetzestext "§ 60a Unterricht und Lehre"

Im Überblick: Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden (gemäß § 60a UrhG)?

Klicken Sie auf das Bild, um das Schaubild zu vergrößern bzw. herunter zu laden. (Schaubild unter der Lizenz CC-BY-SA von Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück; angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt Stand: März 2018)
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